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   BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22   

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https://dejure.org/2023,1144
BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22 (https://dejure.org/2023,1144)
BGH, Entscheidung vom 04.01.2023 - I ZB 89/22 (https://dejure.org/2023,1144)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 2023 - I ZB 89/22 (https://dejure.org/2023,1144)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 12.09.2018 - 5 W 50/18

    Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches

    Auszug aus BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22
    Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5).

    Soweit das Beschwerdegericht die Erinnerungen des Schuldners gegen zwei Kostenrechnungen über eine Beschwerdegebühr von jeweils 33 EUR als unzulässig verworfen hat, ist gegen eine solche Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2).

  • BGH, 18.01.2018 - I ZB 101/17

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch für

    Auszug aus BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22
    Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5).
  • BGH, 22.06.2021 - I ZB 28/21

    Rechtsmittel gegen Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22
    Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 01.09.2022 - III ZB 54/22

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden

    Auszug aus BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22
    Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.12.2021 - I ZB 57/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 8 W 87/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als

    Auszug aus BGH, 04.01.2023 - I ZB 89/22
    Soweit das Beschwerdegericht die Erinnerungen des Schuldners gegen zwei Kostenrechnungen über eine Beschwerdegebühr von jeweils 33 EUR als unzulässig verworfen hat, ist gegen eine solche Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZA 6/22

    Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

    Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

    Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

  • BGH, 23.03.2023 - I ZB 4/23

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners i.R.e. Ablehnungsgesuchs

    Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

    Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

    Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

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